Die Satzung
Satzung:
Abschnitt I Der Verein
Unterabschnitt 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Unterabschnitt 2 Zweck des Vereins
Abschnitt II Mitglieder
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes.
2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung, ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für den Austretenden grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13 Mitgliederversammlung
I. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihr Mitwirkungsrecht auch in der Mitgliederversammlung wahr.
II. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
III. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
IV. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
V. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins und über die Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
I. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung (TOP) einberufen.
II. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.