Die Satzung

Satzung:

Abschnitt I Der Verein

Unterabschnitt 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Ars Vivendi“ Verein für Förderung von Kunst und Kultur.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

§ 2 Sitz

des Vereins und Gründung I. Der Verein hat seinen Sitz in der Hasestr. 66, 49074 Osnabrück.
2. Der Verein wurde am 04.03.2019 gegründet.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Werte und Geschäftsjahr.

I. Der Verein ist, in Vereinbarung mit den Werten des GG, politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
II. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

Unterabschnitt 2 Zweck des Vereins

§ 5 Zweck ( § 60 AO )

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 6 Zweckerreichung

1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Vorträgen, Ermöglichung von musikalischen Darbietungen und Ausstellungen verwirklicht.
II. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 7 Vereinsmittel

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
II. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Ausnahmen
I. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
II. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Abschnitt II Mitglieder

§ 9 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, indem die Personen einen schriftlichen Antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 10 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft.
1. Mitglieder.
2.Fördermitglieder
3. Ehrenmitglieder

§ 11 Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
Den Mitgliedern und Fördermitgliedern wird freigestellt, ihren Mitgliedsbeitrag monatlich, im Quartal, halbjährlich oder als Jahresbeitrag zu entrichten. Haben sich die Mitglieder für einen Zahlungszeitraum entschieden, ist eine Wechsel in einen anderen Zeitraum ausschließlich schriftlich gegenüber dem Vorstand und mindestens 4 Wochen vor dem Wechsel zu erklären.
Die Höhe dieser Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitgliedes.
2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung, ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für den Austretenden grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Mitgliederversammlung

I. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihr Mitwirkungsrecht auch in der Mitgliederversammlung wahr.
II. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
III. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
IV. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
V. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins und über die Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

I. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung (TOP) einberufen.
II. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.